Die Empfehlung
Die Empfehlung
Kurz gesagt: Es gibt noch eine Empfehlung der Grundschulen - Sie als Eltern müssen sich jedoch nicht an diese halten.
Die neue "Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform" zitieren wir unten auf dieser Seite im Volltext.
Die Grundschulempfehlung ist ein Beschluss der Klassenkonferenz. Wir vormals auch, würdigt die Klassenkonferenz "die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten" Ihres Kindes. Weiter heißt es:
"Die Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen der weiterführenden Schulart entsprochen wird. Hinsichtlich der schulischen Leistungen kann als Orientierungshilfe dienen, dass den Anforderungen des Gymnasiums in der Regel entsprochen wird, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens gut-befriedigend (2,5) erreicht wurde; den Anforderungen der Realschule bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens befriedigend (3,0)."
Sie als Eltern müssen sich, wie bereits geschrieben, nicht an diese Empfehlung halten. In der Verordnung steht wörtlich: "Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart ihr Kind besucht."
Vom kommenden Frühjahr an haben Mütter und Väter damit das letzte Wort über den Wechsel der jetzigen Viertklässler auf eine weiterführende Schule. Die Eltern können sich dabei auf eine qualifizierte Beratung durch die Grundschullehrkräfte verlassen, die über die bloße Beurteilung nach Noten hinausgeht und die gesamte Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes stärker in den Blick nehmen wird.
Quelle: Text nach www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=262176&referer=&newslink=256044 (13.1.2012)
Grundlagen für die Empfehlung
Zum Vergrößern bitte anklicken
Aus: http://kultusportal-bw.de/servlet/PB/menu/1238622/index.html?ROOT=1146607
Das Gesetz im Wortlaut
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
Der Landtag hat am 7. Dezember 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1059), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial der Kinder betrachtet.
Es wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Eltern werden dargelegt. Die Einschätzung, welche Schulart dem Lernstand und Entwicklungspotenzial des Kindes am meisten entspricht, obliegt danach den Erziehungsberechtigten. Sie treffen für ihr Kind die Entscheidung über die auf der Grundschule aufbauende Schulart.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Schriftliche und mündliche Empfehlung
Immer wieder hören wir davon, dass es Klassenlehrer geben soll, die zwar eine schriftliche Empfehlung für das Gymnasium geben, den Eltern aber im Gespräch raten, das Kind auf die Realschule zu schicken. Eine solche "mündliche" Empfehlung, die von der schriftlichen abweicht, darf es eigentlich nicht geben.
In Ziffer 3.1. der noch gültigen Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg „Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten“ heißt es wörtlich:
„Die Klassenkonferenz empfiehlt jedem Schüler die für ihn geeignete Schullaufbahn (Grundschulempfehlung). Bei der Erstellung der Grundschulempfehlung berücksichtigt die Klassenkonferenz das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art- und Ausprägung seiner Leistungen sowie seine bisherige Entwicklung. Wenn erforderlich, soll der Klassenkonferenz eine Aussprache des Klassenlehrers mit den Erziehungsberechtigten vorausgegangen sein. Über das Ergebnis der Aussprache berichtet der Klassenlehrer der Klassenkonferenz.“
Die Aufnahmeverordnung
Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung)
Vom 8. Dezember 2011
(GBl. Nr. 21/2011 S. 562)
[Artikel 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften]
Auf Grund von § 35 Absatz 3 und § 89 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird verordnet:
§ 1
Grundschulempfehlung
(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 1. März, erteilt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz eine Empfehlung, welche weiterführende Schulart die Schülerin oder der Schüler aus pädagogisch-fachlicher Sicht besuchen soll (Grundschulempfehlung).
(2) Der Grundschulempfehlung liegt eine pädagogische Gesamtwürdigung zu Grunde, in die insbesondere die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die bisherige Entwicklung des Kindes einfließen. Sie basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte und einer regelmäßigen Beratung mit den Erziehungsberechtigten über die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes und orientiert sich prognostisch an den Anforderungen der weiterführenden Schularten.
(3) Eine Empfehlung für die Werkreal- und Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung nach Absatz 2 vorliegen. Die Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen der weiterführenden Schulart entsprochen wird. Hinsichtlich der schulischen Leistungen kann als Orientierungshilfe dienen, dass den Anforderungen des Gymnasiums in der Regel entsprochen wird, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens gut-befriedigend (2,5) erreicht wurde; den Anforderungen der Realschule bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens befriedigend (3,0).
(4) Eine Empfehlung für die Realschule beinhaltet auch eine Empfehlung für die Werkrealschule und die Hauptschule. Eine Empfehlung für das Gymnasium beinhaltet auch eine Empfehlung für die Realschule sowie die Werkrealschule und die Hauptschule.
(5) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Klassenkonferenz bei der Entscheidung über die Grundschulempfehlung nach Absatz 1. Er ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
§ 2
Beratungsverfahren
Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann im Zusammenhang mit der Erteilung der Grundschulempfehlung ein besonderes Beratungsverfahren erfolgen; das Kultusministerium legt dazu die Einzelheiten in einer Verwaltungsvorschrift fest.
§ 3
Entscheidung der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart ihr Kind besucht. Sie müssen die Grundschulempfehlung der aufnehmenden Schule nicht vorlegen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufnahmeverordnung vom 10. Juni 1983 (GBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 693, 706), außer Kraft.
